Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Brexit-Übergangsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
BrexitÜG NRW§ 1 Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Während des Übergangszeitraums gemäß Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1) gilt vorbehaltlich der in § 2 genannten Ausnahmen im Landesrecht das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Mitgliedstaat der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Der Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie Internationales gibt einen Beschluss nach Artikel 132 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft sowie das Ende des sich nach diesem Beschluss ergebenden Verlängerungszeitraums im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.